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BMF-Info entschärft Grunderwerbsteuer durch EuGH-Rechtsprechung

September 2026

Auswirkungen des EuGH-Urteils „Nova Iberomoldes“ auf Österreich

Der EuGH hatte in seinem Urteil zur Rechtssache „Nova Iberomoldes“ (C-837/24) Anfang Juni 2026 entschieden, dass die Erhebung der portugiesischen Grunderwerbsteuer bei bestimmten Anteilsübertragungen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften mit der Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 2008/7/EG) nicht vereinbar ist und die Besteuerung somit unionsrechtswidrig ist. Das BMF hat auf diese EuGH-Entscheidung, die aufgrund ähnlicher Rechtslage bei der österreichischen Grunderwerbsteuer bedeutsame Auswirkungen hat, reagiert und Ende Juli eine Information veröffentlicht.

Ziel der Kapitalansammlungsrichtlinie und begünstigte Umstrukturierungen

Die Kapitalansammlungsrichtlinie hat zum Ziel, Kapitalzuführungen und Umstrukturierungen innerhalb der EU weitgehend von indirekten Steuern freizustellen (wie z.B. von der Grunderwerbsteuer) und damit die Kapitalverkehrsfreiheit zu gewährleisten. In Österreich gelten entsprechend der BMF-Info als Kapitalgesellschaften i.S.d. Kapitalansammlungsrichtlinie jedenfalls die AG, GmbH und die SE. Bestimmte Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG gelten als begünstigte Umstrukturierungen i.S.d. Kapitalansammlungsrichtlinie – insbesondere dann, wenn im Rahmen einer Einbringung, Spaltung, Verschmelzung oder vergleichbaren Strukturmaßnahme Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen werden und als Gegenleistung Gesellschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden.

Begünstigte Vorgänge laut BMF-Information

Konkret umfasst sind laut BMF-Info davon:

  • schlichte Einlage eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft außerhalb des UmgrStG;
  • (Downstream- und Sidestream-)Einbringung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft oder eines (Teil-)Betriebes mit einem Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft;
  • (Downstream- und Sidestream-)Spaltung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft oder eines (Teil-)Betriebes mit einem Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft;
  • (Sidestream-)Verschmelzung, bei der sich im Vermögen der übertragenden Gesellschaft ein Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft befindet;
  • Entsprechende „diagonale“ Vorgänge (z.B. Einbringung/Spaltung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einem Konzern zwischen unterschiedlichen Beteiligungssträngen auf unterschiedlicher Ebene wie auf Tanten/Nichten-Gesellschaften).

Erreichung der Stimmrechtsmehrheit und Unbeachtlichkeit der Anteilsgewährung

Das BMF geht davon aus, dass im Regelfall bei Verwirklichung des Anteilsvereinigungstatbestands die Mehrheit der Stimmrechte übertragen bzw. erreicht werden wird, sodass diese Fälle unter die Kapitalansammlungsrichtlinie fallen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob neue Anteile gewährt werden, die Abfindung mit bereits bestehenden Anteilen der bisherigen Gesellschafter erfolgt oder ob das Umgründungssteuergesetz zur Anwendung kommt (oder nicht).

Unmittelbare Anwendung des EU-Rechts und Entfall der Steuerpflicht

Die BMF-Info betont, dass das vorliegende EuGH-Urteil bzw. die Kapitalansammlungsrichtlinie aufgrund des Anwendungsvorrangs europäischen Rechts unmittelbar anzuwenden sind. Liegen die oben dargestellten Sachverhalte vor (nach der Rechtsprechung des EuGH sind dies Umstrukturierungen i.S.d. Kapitalansammlungsrichtlinie), haben die Finanzämter davon auszugehen, dass keine GrESt-Pflicht in Österreich besteht. Folglich kann bei eindeutiger Erfüllung der obigen Voraussetzungen eine Selbstberechnung der GrESt oder Abgabenerklärung unterbleiben.

Offene Rechtsfragen und Korrekturmöglichkeit nach § 299 BAO

Laut BMF-Info ist jedoch bei anderen Vorgängen oder anderen Gesellschaftsformen die Rechtslage noch nicht ausreichend geklärt, weshalb weiterhin GrESt abzuführen ist. Überdies sind die Möglichkeiten zur Verfahrensöffnung zu beachten (hierbei ist die Jahresfrist des § 299 BAO zu berücksichtigen), wodurch sogar in einigen bereits vor dem EuGH-Urteil ergangenen Fällen unter Umständen die schon entrichtete Grunderwerbsteuer zurückgeholt werden kann.

Bild: Illustrative Darstellung (KI-generiert)